
Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.ra-hartmann.de

RECHT & ARNERKENNUNG IN DEUTSCHLAND
Seit dem Jahre 1992 hat der Europäische Gerichtshof insgesamt 11 Mal entschieden, das ein gegenseitiges "Anerkennungspostulat" besteht.
Insbesondere ist der Besitz und der Erwerb eines solchen EU-Führerscheins als Beweis dafür anzusehen, das der Inhaber des EU-Führerscheins am Tag der Ausstellung die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Und zwar Mindestvoraussetzungen sowohl hinsichtlich der geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, als auch hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zuletzt am 17. Januar 2014 zum Aktenzeichen 16a, 1292/10 entschieden und taucht immer wieder in den Urteilsbegründungen auf.
Die Ausstellung des EU-Führerscheins ist zunächst ein Beleg dafür das die Vorraussetzungen vom Ausstellerstaat überprüft worden sind, und die deutschen Beamten/Behörden und die deutschen Gerichte sind zunächst an diese Feststellungen gebunden.
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF
Der neu erworbene EU-Führerschein ohne MPU ist in allen EU-Mitgliedsstaaten, damit auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz ohne Einschränkungen rechtsgültig. Geregelt ist dieses in der 3. Führerscheinrichtlinie:
- Artikel 2 - Gegenseitige Anerkennung «Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.»
- Artikel 7 - Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung, §1: «Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die [...] im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben [...].»
- Artikel 12 - Ordentlicher Wohnsitz: «Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber [...] gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.»
Es ist möglich, sich in jedem EU-Vollmitgliedsstaat mit einem Wohnsitz anzumelden, ohne dass Sie sich in Deutschland abmelden müssen. Es ist von Ihrer Entscheidung abhängig, wo Sie sich niederlassen. Es ist möglich, in jedem EU-Mitgliedsstaat gleichzeitig mit einem Hauptwohnsitz registriert zu sein. Diese Möglichkeit ist im europäischen Gesetz der Niederlassungsfreiheit festgeschrieben. «Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind [...] verboten.»
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